Maklercourtage
Seit 23.12.2020 gelten bei vielen Immobilienverkäufen neue Regeln für die Maklerprovision. Das ergibt sich aus dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Durch das neue Gesetz werden die Vorschriften im BGB zur Maklerprovision neu gefasst. Die Neureglung gilt allerdings nur bei der Vermietung von Mietwohnungen. Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie gibt es keine festgelegte Gebührenordnung. Deshalb ist die Provision Verhandlungssache und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Sie liegt zum Beispiel in Baden-Württemberg derzeit (2020) bei ca. 4,5 %, während sie in Hessen bei 5,95 % liegt. Zudem ist es unterschiedlich, wer die Maklergebühr zu zahlen hat. Der Makler hat drei Möglichkeiten, seine Provision anzubieten:
- Innenprovision (nur der Verkäufer zahlt): wird vom Verkäufer und Makler bestimmt und ist vom Käufer nicht einsehbar.
- Außenprovision (nur der Käufer zahlt): ist ausgewiesen und somit für den Käufer einsehbar.
- Mischform (Käufer sowie Verkäufer zahlen): ist die häufigste Form der Provision. In der Regel wird die Gebühr geteilt.
2020 wurde die hälftige Kostenteilung der Maklerprovision bei Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern in § 656c BGB als Regelfall festgeschrieben, sofern der Käufer ein Verbraucher ist. Damit sollen die Erwerbsnebenkosten gesenkt werden, da in einigen Bundesländern wie Hamburg, Bremen, Berlin, Brandenburg und Hessen die Maklergebühr in der Regel allein vom Käufer getragen wurde. Die Neuregelung in § 656c BGB gilt jedoch nicht für unbebaute Grundstücke, Mehrfamilienhäuser oder Gewerbeobjekte.
Die Obergrenze der Weitergabe der Maklerprovision an den Käufer liegt bei der Hälfte der Provision, also maximal 50 Prozent. Das bedeutet, einigt sich der Makler mit dem Immobilieneigentümer auf beispielsweise eine Verkaufsprovision von 3,4 Prozent, so darf er vom Käufer ebenfalls nur maximal 3,4 Prozent Provision verlangen. Das neue Gesetz bestimmt, dass der Käufer erst dann zur Zahlung seines Provisionsanteils aufgefordert werden darf, wenn der Verkäufer nachweislich seinen Anteil gezahlt hat.
Grundsätzlich findet die Neuregelung nur bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen Anwendung, wenn es sich um einen nicht gewerblichen Käufer handelt. Alle gewerblichen Immobilien, Anlageimmobilien (zum Beispiel Mehrfamilienhäuser), gemischt genutzte Objekte sowie Baugrundstücke fallen nicht unter die neue Provisionsregelung. Hier kann die Maklerprovision zum Beispiel auch weiterhin nur vom Käufer getragen werden, selbst wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat.